Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Herbers Baumaschinen GmbH & Co. KG, zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
§ 1 Angebot und Vertragsabschluß
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
§ 2 Umfang der Lieferungspflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 3 Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar zu erfolgen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß bekannt wird, daß der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
§ 4 Lieferzeit
1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer ½ v.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 % des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert des Auftragnehmers. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5. Alle Forderungen des Käufers aus einem etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit dem Fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Ein etwaiger Weiterverkauf ist ebenso wie etwaige Pfändungen durch Dritte dem Verkäufer sofort anzuzeigen.
§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
-Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung und
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt daß die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausehbaren Schadensin den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
9. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, daß der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
§ 9 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.
§ 10 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß - ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
Allgemeine Gerätemietbedingungen der Herbers Baumaschinen GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das vorstehend im einzelnen aufgeführte Gerät mietweise zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln, gegen Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen und ihn nach Beendigung der Mietzeit gereinigt, in einem ordentlichen Zustand zurückzusenden.
§ 2 Beginn der Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät einem Frachtführer übergeben worden ist, oder ‑ falls der Mieter den Mietgegenstand abzuholen hat ‑ mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt.
2. Mit der Absendung bzw. Abholung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
§ 3 Übergabe und Mängelrüge
1. Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten.
Dem Mieter steht es frei, das Gerät vor der Absendung bzw. Abholung auf eigene Kosten zu besichtigen; etwaige hierbei festgestellte Mängel sind sofort zu rügen.
2. Verborgene Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung bzw. Abholung des Gerätes dem Vermieter eine schriftliche Mängelanzeige zugegangen ist.
3. Nach Ablauf der Rügefristen gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert. Etwa nach Ablauf der Rügefristen auftretende oder entstehende Mängel berechtigen zur Geltendmachung von Minderungs‑ oder Schadenersatzansprüchen nicht. Die Mängel sind gemäß § 8 von dem Mieter zu beheben.
4. Nimmt der Vermieter das zu Recht bemängelte Gerät zurück, so trägt er die Kosten des An‑ und Rücktransportes. Darüber hinaus wird der gemäß § 2 Ziffer 1 vorgesehene Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Behebung der Mängel hinausgeschoben. Bei bestimmter Vertragsdauer verschiebt sich die Mietzeit entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, nach seiner Wahl während der Behebung der Mängel ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen oder aber anstelle der Behebung der Mängel für die gesamte Mietzeit ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Vorhaltezeit
1. Der Mietberechnung ist eine normale monatliche Vorhaltezeit von 168 Stunden zugrunde gelegt, falls nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Miete ist vorbehaltlich des § 6 (Stilliegeklausel) auch dann zu zahlen, wenn die normale Vorhaltezeit nicht voll ausgenutzt wird.
3. Wird im Laufe eines Monats die monatlich erreichbare Höchststundenzahl gemäß § 4 Abs. 1 überschritten, so gelten die darüber hinaus geleisteten Stunden als Überstunden.
4. Die Oberstunden sind dem Vermieter monatlich anzuzeigen und auf Verlangen zu belegen. Verstößt der Mieter hiergegen oder erstattet er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben, so hat der Vermieter Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Betrages der hinterzogenen Miete.
§ 5 Mietberechnung und Mietzahlung
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der monatliche Mietzins spätestens am 5. Werktag eines jeden Monats ohne besondere Aufforderung im voraus zu zahlen. Eine Schlußrechnung wird am Ende der Mietzeit erstellt.
2. Jede Überstunde ist mit 1/168 der monatlichen Miete zu bezahlen, falls nicht bei kurzfristiger Vermietung nach geleisteten Betriebsstunden abgerechnet wird.
3. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter vor Absendung bzw. Abholung des Gerätes dem Vermieter für die einzelnen Monatsmieten Wechsel entsprechender Fälligkeit auszuhändigen, wobei die Wechselzinsen und Wechselkosten vom Mieter getragen werden.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Tage über den in Abs. 1 genannten Fälligkeitszeitpunkt hinaus Im Rückstand oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen, ohne fristlos kündigen zu müssen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, soweit sie nicht durch die Abholung gegenstandslos geworden sind. Beträge, die der Vermieter Innerhalb der ursprünglichen Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt hat, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
§ 6 Stillegezeit
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein eventueller Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost Hochwasser, Streik, innere Unruhen, behördliche Anordnungen), so gilt diese Zeit als Stilliegezeit.
2. Der Mieter hat für die Stilliegezeit vom 11. Tage ab 75 % der dieser Zeit entsprechenden monatlichen Miete zu zahlen.
3. Der Mieter hat Beginn und Ende der Stilliegezeit dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.
§ 7 Nebenkosten
Die monatliche Miete versteht sich ohne Kosten für Ver‑ und Entladen, Frachten und Transport bei Hin‑ und Rücklieferung (Ausnahme: § 3, Ziffer 4), Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Diese und andere Nebenkosten trägt der Mieter.
§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) das Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
b) für sach‑ und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes einschließlich Ersatz der Verschleißteile zu sorgen,
2. notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht sind, sofort sach‑ und fachgerecht unter Verwendung von Original‑ oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Bei größeren Reparaturen ist der Vermieter umgehend schriftlich zu benachrichtigen.
3. das Gerät vor dem 1. Einsatz in die Betriebshaftpflichtversicherung mit aufzunehmen, die Maschinen sind nicht Haftpflichtversichert.
4. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, daß er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist beschaffen werde, In der es dem Mieter möglich ist, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
5. Stellt der Vermieter dem Mieter Fachmonteure für Reparaturarbeiten, Inspektionen, zur Anlernung von Bedienungspersonal oder zur Inbetriebsetzung des Mietgegenstandes zur Verfügung, so trägt der Mieter die hierbei entstehenden Kosten. In diesen Fällen übernimmt der Mieter die dem Vermieter gegenüber den Fachmonteuren oder sonstigen Beauftragten obliegenden Fürsorgepflichten für Leib, Leben, Gesundheit und eingebrachte Sachen. Dies gilt, solange die genannten Personen direkt oder indirekt im Bereich des Mieters tätig sind.
§ 9 Beendigung der Mietzeit
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. ‑ bei unbestimmter Mietzeit ‑ frühestens 4 Wochen nach schriftlicher Kündigung. Erfolgt die Rücklieferung des, Gerätes vorzeitig, so gilt § 5, Abs. 4, Satz 2 und 3, entsprechend.
§ 10 Rücklieferung des Gerätes
1. Der Vermieter wird dem Mieter den Bestimmungsort für die Rücklieferung zeitgerecht mitteilen.
2. Alle Kosten des Rücktransportes trägt der Mieter, allerdings jedoch nur bis zu der Höhe, wie sie dem Rücktransport an den Lagerplatz des Vermieters entsprechen.
3. Der Mieter hat das Gerät in dem Zustand gesäubert zurückzugeben, der dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung unter Beachtung der Grundsätze des § 8 entspricht.
4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 21 Kalendertage nach dem Eintreffen des Gerätes am vom Vermieter bestimmten Ort eine schriftliche Mängelanzeige mit genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist.
§ 11 Verletzung der UnterhaltspflIcht
1. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seinen vertraglichen Unterhaltspflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, so verlängert sich der Mietvertrag um die Zeit, die der Vermieter zur unverzüglichen Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeit benötigt. Gleiches gilt auch für Mängel des Gerätes, die durch vertragswidrigen Gebrauch oder Überbeanspruchung des Gerätes entstanden sind.
2. Ergibt sich Streit oder Uneinigkeit der Vertragspartner aus dem Inhalt der vorgehenden Ziffer 1, so hat ein unparteiischer vereidigter Sachverständiger gutachtlich eine für beide Parteien bindende Lösung zu treffen. Kommt keine Einigung über die Person des Sachverständigen zustande, so soll dieser durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer benannt werden. Die Kosten des Gutachtens tragen die Vertragspartner je zur Hälfte.
§ 12 Untergang des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, seine Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes zu erfüllen, so ist er verpflichtet, unverzüglich gleichwertigen Ersatz zu leisten.
2. Die Ersatzleistung ist nach Wahl des Vermieters in Natura oder durch Barentschädigung zu erfolgen. Als Barentschädigung ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort erforderlich ist.
3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete In Höhe von 75 % weiter zu zahlen.
§ 13 Schadenersatzansprüche
Soweit Ihr Ausschluß gesetzlich zulässig ist, sind Schadenersatzansprüche jedweder Art, auch im Zusammenhang mit etwaigen Nebenverpflichtungen, gegen den Vermieter oder dessen Beauftragten, ausgeschlossen.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz des Mietgegenstandes gegen * Feuer, Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung etc. zu sorgen; der Vermieter kann vom Mieter die Übersendung dies bezüglicher Nachweise verlangen. Alle Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen gelten schon heute als an den Vermieter abgetreten.
2. Bei Versicherungsschutz unsererseits (Prämie siehe Mietpreisliste) gelten nach Versicherungsbedingungen:
ABMG 92 – Fassung Januar 1995 – ergänzt um vorgelegtes Konzept
Deckungsumfang ABMG 92: Versichert gelten unvorhergesehene Schäden, insbesondere durch
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Böswilligkeit, Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler,
Versagen von Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Kurzschluß, Überspannung, Brand,
Blitzschlag, Explosion, Sturm, Frost, Erdbeben, Überschwemmung, Hochwasser, während der Dauer
von Transporten (außer Seetransporte) sowie Abhandenkommen durch Diebstahl und Unterschlagung.
Versicherungsschutz besteht auch während schadenbedingter Werkstattaufenthalte incl. Transporte.
Selbstbehalt: 2.000 EUR je Schadenfall
bei Diebstahl 10 %, mind. 2.000 EUR
bei Unterschlagung 25 %, mind. 2.000 EUR
3. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur zum vertrags‑ und bestimmungsmäßigen Arbeitseinsatz am vertraglich vorgesehenen Ort benutzen. Jede anderweitige Verfügung ist ihm untersagt, insbesondere die Untervermietung, und zwar unter Ausschluß der Rechte aus § 549 Abs. 1 S. 2 BGB, Verpfändung oder dergleichen, desgleichen auch die Vornahme von An‑, Um‑ und Einbauten ohne Zustimmung des Vermieters.
4. Der Mieter hat Zugriffe Dritter auf den Mietgegenstand, z. B. durch Beschlagnahmung, Pfändung oder dergleichen, abzuwehren und dem Vermieter von derartigen Zugriffen unverzüglich Kenntnis zu geben.
- Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind auf Dritte nicht übertragbar, auch nicht im Falle einer Rechtsnachfolge.
- Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter nicht schriftlich anerkannten Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
5. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind ausgeschlossen, ohne daß der Vermieter einen Ausgleich leisten muß. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in weichem der Vermieter die Sache zurückerhält, frühestens aber mit Beendigung des Mietverhältnisses
6. Abweichungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Der Mieter ist mit einer, gegebenenfalls GPS Überwachung / Ortung des Mietgerätes einverstanden.
8. Erfüllungsort und. Gerichtsstand ist Lingen und zwar im Mahnverfahren auch dann, wenn der Mieter Nichtkaufmann ist.
9. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die unwirksamen Bestimmungen sind ggf. durch wirksame zu ersetzen, mit denen der verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.